Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Offerten
In der Regel sind die Offerten stets freibleibend. Offerten, die ohne Muster und auf Grund ungenauer Vorlagen erfolgen, haben bloss Richtpreischarakter.
Preise
Die Preise verstehen sich netto, exkl. MWST. Materialpreisaufschläge, die vor Auftragsbeendigung eintreten, bleiben vorbehalten.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der einschlägigen Rechnung in unserem Eigentum.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen. Bleibt die Rechnung nach der angegebenen Frist unbezahlt, wird bei der 1. Mahnung eine Gebühr von CHF 25.00 verrechnet. Bei der 2. Mahnung eine Gebühr von CHF 50.00 und danach leiten wir Ihre Kontaktdaten und notwendige Dokumente an das Inkasso-Institut weiter, um die Betreibung einzuleiten.
Andere Zahlungskonditionen bleiben vorbehalten, z.B. kürzere Zahlungsziele, Barzahlung bei Abholung, bei Lieferung etc. Es steht uns frei, auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien zu verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material, Fremdarbeiten oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als drei Monate hinzieht, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung unserer Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Materialien, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, werden unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert.
Lieferzeiten
Zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (genehmigte Muster, Vorlagen, „Gut zum Druck“ usw.) vereinbarungsgemäss bei uns eintreffen. Wird das „Gut zum Druck“ oder das „Gut zur Ausführung“ nicht innerhalb der festgelegten Frist erteilt, so sind wir nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Verspätete Ablieferung aus wichtigen Gründen, wie z.B. Mangel an Rohstoffen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, verursacht durch Streik, Strommangel usw. oder durch höhere Gewalt, gibt dem Kunden kein Recht, die uns gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten nicht einzuhalten, abzuändern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen.
Abrufaufträge
Abrufaufträge werden nach der Produktion vollumfänglich fakturiert. Abrufaufträge verstehen sich für eine Lagerzeit von max. 6 Monaten. Für Mengen, die nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden, behalten wir uns vor, die Lagerkosten mit CHF 8.00/Palette/Tag, zu fakturieren. Dieser Ansatz kann jederzeit geändert werden.
Vorarbeiten
Skizzen, Entwürfe, Originale, Muster sowie weitere Aufwendungen werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Auftrag erteilt wird. Das Urheberrecht an derartigen Vorlagen bleibt unser Eigentum und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Reproduktionsrecht
Die Reproduktion und der Druck aller uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlagen, Muster und dergleichen erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt. Reproduktionsunterlagen und Werkzeuge. Die von uns erstellten Unterlagen (Werkzeuge, Stanzformen, Druckplatten usw.) bleiben unser Eigentum. Auslieferungen erfolgen gegen entsprechende Verrechnung.
Mehraufwand
Vom Besteller verursachter Mehraufwand infolge Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. -überarbeitung sowie nach dem „Gut zum Druck“ oder „Gut zur Ausführung“ verlangte Änderungen, die einen Mehraufwand nach sich ziehen, werden zusätzlich verrechnet.
Branchenübliche Toleranzen
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnitt-, Stanz- und Klebgenauigkeit, originaltreue Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.), bleiben vorbehalten. Soweit uns durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber unseren Kunden.
Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% des bestellten Quantums - bei Extraanfertigungen bis 20% - können nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge zum bestätigten Einheitspreis fakturiert.
Mangelrüge
Die gelieferten Waren/Arbeiten sind bei Empfang zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang zu erfolgen. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt eine Wiedergutmachung innert angemessener Frist, nach unserer Wahl entweder durch Ersatzlieferung oder durch eine angemessene Preisreduktion. Eine über den Wert der Ware hinausgehende Sekundärhaftung für indirekten Schaden aus Mängel der Ware wird nicht übernommen.
Vom Besteller geliefertes Material
Vom Besteller beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität, Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Lieferung, Verpackung
Die Auftragsbestätigung gibt Auskunft, ob der Transport im Preis inbegriffen ist. Der Transport erfolgt nach unserer Wahl durch uns oder durch einen Partner. Davon abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. EUR-Paletten, EUR-Paletten-Rahmen und EUR-Deckbretter werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung in gutem Zustand und franko Wohlen zurückgesandt werden.
Proben
Muster, Andrucke und Korrekturabzüge sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und als „Gut zum Druck“ oder „Gut zur Ausführung“, und mit der Unterschrift des Bestellers, zurückzugeben. Wir haften nicht für die vom Besteller übersehenen Fehler. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Aufbewahrung von Unterlagen: Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen (Werkzeuge, Stanzformen, Filme usw.) besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine allfällige Lagerung erfolgt gegebenenfalls auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschliesslicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wohlen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz gerichtlich zu belangen. Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich das Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf SR 0.221.221.1) anwendbar.
Anerkennung der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die Erfüllung eines Auftrages schliesst die Anerkennung unserer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch den Besteller ein.